Der BDÜ nimmt ordentliche, vorläufige und außerordentliche (fördernde) Mitglieder auf.
Zur ordentlichen Mitgliedschaft als Dolmetscher und/oder Übersetzer in den Mitgliedsverbänden des BDÜ werden zugelassen:
1.
Bewerber, die eine
Abschlussprüfung als Dolmetscher und/oder Übersetzer an einer deutschen
Hochschule erfolgreich abgelegt haben.
2.
Bewerber, die eine Prüfung
als Dolmetscher und/oder Übersetzer vor einem staatlichen Prüfungsamt eines
deutschen Bundeslandes erfolgreich abgelegt haben.
3.
Bewerber, die an
einer ausländischen Hochschule eine Prüfung abgelegt haben, die der
Abschlussprüfung als Dolmetscher und/oder Übersetzer an einer deutschen
Hochschule gleichwertig ist.
4.
Bewerber, die bis zum
vollen Inkrafttreten der Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Bildung
und Forschung vom 18. Mai 2004 eine Prüfung als Dolmetscher und/oder Übersetzer
an den Industrie- und Handelskammern Düsseldorf, Bonn oder Dortmund erfolgreich
abgelegt haben, sowie Bewerber, die vor einer Industrie- und Handelskammer eine
Prüfung als „Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin“ und/oder
„Geprüfter Dolmetscher/ Geprüfte Dolmetscherin“ gemäß der genannten
Rechtsverordnung erfolgreich abgelegt haben.
Anmerkung:
Die Nachweise werden durch Vorlage folgender Unterlagen geführt:
a.
ausgefüllter Aufnahmeantrag eines Mitgliedsverbandes des BDÜ
b.
vollständiger und aussagekräftiger Lebenslauf
c.
unbeglaubigte Kopie des Hochschulzeugnisses mit entsprechender, möglichst
beglaubigter, Übersetzung ins Deutsche
d.
Prüfungs- und Arbeitszeugnisse, möglichst vollständig
e.
Beeidigungsnachweise etc.
· Bewerber, die ein (philologisches oder sonstiges) Sprachenstudium an einer in- oder ausländischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben und fünf Jahre Praxis als Dolmetscher und/oder Übersetzer ausreichend nachweisen können.
· Bewerber, die ein Hochschulstudium (gleich welcher Fachrichtung) an einer in- oder ausländischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben, eine oder mehrere Fremdsprachen beherrschen und sieben Jahre Praxis als Dolmetscher und/oder Übersetzer in diesen Sprachen ausreichend nachweisen können. Der Erwerb der fremdsprachlichen Kenntnisse ist glaubhaft nachzuweisen.
Die Mitgliedschaft als vorläufige Mitglieder (Studentenmitgliedschaft) können Studierende erwerben, die sich in einer geregelten Ausbildung zum Übersetzer und/oder Dolmetscher befinden, mit der eine die BDÜ-Aufnahmerichtlinien erfüllende Qualifikation regelmäßig erreicht wird. Die Mitgliedschaft als außerordentliche Mitglieder können Wirtschaftsbetriebe, Organisationen und öffentliche Stellen erwerben, welche die Aktivitäten, Aufgaben und Ziele des BDÜ unterstützen möchten. Die Mitgliedschaft ist zu beantragen
· vorzugsweise bei dem für den Wohnsitz zuständigen Mitgliedsverband im Falle einer ordentlichen oder vorläufigen Mitgliedschaft
· bei dem für den Wohnsitz zuständigen Mitgliedsverband oder dem Bundesverband im Falle einer außerordentlichen Mitgliedschaft.
Stand: Oktober 2006